Satzung

Satzung der Feuerwehr Zolling (pdf)

Stand 01.12.2023

1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Zolling e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Zolling
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

2 – Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Zolling, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

3 – Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sein:

a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c. fördernde Mitglieder,
d. Ehrenmitglieder.

zu a. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter,
und die Mitglieder der Jugendfeuerwehr.
zu b. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive
Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
zu c. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere
finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Fördernde Mitglieder haben
kein Stimmrecht.
zu d. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als
Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§4 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist schriftlich mitzuteilen, jedoch ohne Gründe.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

5. Passives Mitglied des Vereins kann werden:

a) wer nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausscheidet;
b) wer aus gesundheitlichen Gründen keinen aktiven Dienst mehr leisten kann;
c) aus sonstigen Gründen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: vollendetes 40.
Lebensjahr und vorher Ableistung von mindestens 15 Jahren aktiven Feuerwehrdienstes.

6. Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner nachfolgend genannten persönlichen Daten dem Verein schriftlich mitzuteilen:
– Name
– Adresse
– Telefonnummer
– E-Mail- Adresse

5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss.

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Pflicht im
Rückstand ist.

Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss
mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.

Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen erheblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

6 – Mitgliedsbeiträge

Von den fördernden Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit der Vorstand festsetzt. Mitgliederbeiträge werden in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt. Über die Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Kassier,
e. dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen
Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß
Buchstabe a bis d gewählt wird.
f. 2 Beisitzern,
g. dem aktuell bestimmten Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr Zolling ( wird bestimmt
durch den 1. Kommandanten ), soweit dieser dem Verein angehört und nicht in eine Funktion
gemäß Buchstabe a bis d gewählt ist.

2. Die unter §8 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f genannten Vorstandsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer
Abstimmung zu wählen.

3. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem
Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann
Jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

4. Scheidet ein gemäß §8 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f gewähltes Vorstandsmitglied vor
Ablauf seiner Amtszeit durch Ausschluss, Amtsenthebung oder Rücktritt aus oder verstirbt
es, kann der verbleibende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung die
Einsetzung eines Vereinsmitglieds als kommissarischen Ersatz beschließen. Das als
kommissarischer Ersatz eingesetzte Mitglied ist im Vorstand stimmberechtigt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Ausschluss,
Amtsenthebung oder Rücktritt aus oder verstirbt es, sind alle Unterlagen die den Verein
Betreffen unaufgefordert dem Feuerwehrverein zu übergeben.
z.B. Schriftliche Unterlagen, Datenträger in lesbarer Form, Zugänge zu Passwort geschützten Bereichen usw.

9 – Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern

2. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000,00 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

10 – Sitzung des Vorstands

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

11 – Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden,
zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

12 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstandes
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem
muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt
mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung
mitzuteilen.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, ausgenommen
fördernde Mitglieder und Mitglieder, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

6. Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen
in der Versammlung das Wort erteilen.

14 – Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um
das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,

2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

15 – Datenschutz

1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.
2. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
3. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
4. Name, Vorname, Anschrift, Bankverbindungen für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern ( Festnetz, Mobil ) sowie E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheindaten, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Funktionen im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
5. Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes ist der Verein angehalten , bestimmte Daten an den Verband zu melden.

16 – Rechte

1. Jedes aktive, passive, fördernde, geehrte Mitglied ist grundsätzlich einverstanden damit, dass bei Veranstaltungen Fotos, Filme und Aufnahmen angefertigt und dokumentiert werden. Diese Aufnahmen werden im Rahmen der gemeinnützigen Aufgabenstellung der Freiwilligen Feuerwehr Zolling e.V. auf verantwortungsvolle Art und Weise in Presse und digitalen Medien veröffentlicht und verwendet.
Einen Vergütungsanspruch gibt es nicht.

2. Jedes aktive, passive, fördernde, geehrte Mitglied hat grundsätzlich die Möglichkeit §16.1 zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss schriftlich dem Vorstand zugeleitet werden. Es zählt das Datum des Eingangs der Nachricht. Vorher erstellte Daten bleiben davon unberührt.

3. Urheberrechte :
Das Mitglied räumt dem Verein das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, das entwickelte Design ( Plakate, Logos, Listen usw. ) in allen denkbaren Nutzungsarten zu verwenden.

17 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für die Feuerwehr Zolling zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.12.2023 einstimmig beschlossen. Die Satzung wird der Gemeinde Zolling und dem Finanzamt Freising zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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