Satzung Feuerwehr Zolling (pdf)
1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Zolling(e. V.)“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Zolling
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
2 – Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Zolling, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
3 – Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können sein:
- a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
- b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
- c. fördernde Mitglieder,
- d. Ehrenmitglieder.
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
4 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter und die Mitglieder der Jugendgruppe. Personen, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
Passives Mitglied des Vereins kann werden:
- a) wer nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausscheidet;
- b) wer aus gesundheitlichen Gründen keinen aktiven Dienst mehr leisten kann;
- c) aus sonstigen Gründen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: vollendetes 40. Lebensjahr und vorher Ableistung von mindestens 15 Jahren aktiven Feuerwehrdienstes.
5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- a. mit dem Tod des Mitglieds,
- b. durch Austritt,
- c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
- d. durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen erheblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
6 – Mitgliedsbeiträge
Von den fördernden Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Beiträge werden in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt. Über die Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
8 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
- a. dem Vorsitzenden,
- b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- c. dem Schriftführer,
- d. dem Kassier,
- e. dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Ziffer a bis d gewählt wird.
- f. 2 Beisitzer
2. Die unter Absatz 1 Nr. a bis d und f genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
9 – Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
- b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
- c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
- e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000,00 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
10 – Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
11 – Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
12 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
- b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
- d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösungdes Vereins
- e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder per e-Mail einberufen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, ausgenommen fördernde Mitglieder. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
6. Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
14 – Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
15 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für die Feuerwehr Zolling zu verwenden hat.
Die Satzung tritt am 31.01.2018 in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31.01.2018 mit einem Abstimmungsergebnis 47: 0 beschlossen. Die Satzung wird der Gemeinde Zolling und dem Finanzamt Freising zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.